{"id":72,"date":"2016-12-13T12:31:25","date_gmt":"2016-12-13T11:31:25","guid":{"rendered":"http:\/\/gruene-nks.de.w013e689.kasserver.com\/?page_id=72"},"modified":"2025-01-08T17:31:51","modified_gmt":"2025-01-08T16:31:51","slug":"die-ortsverbands-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gruene-nks.de\/index.php\/die-ortsverbands-satzung\/","title":{"rendered":"Die Ortsverbands-Satzung"},"content":{"rendered":"<h1>Satzung Ortsverband (OV) <strong><strong>B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN<\/strong><\/strong> Neunkirchen-Seelscheid<\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong><strong>Pr\u00e4ambel<\/strong><\/strong><\/h2>\n<p>Der Grundkonsens der Bundespartei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN inklusive seiner Pr\u00e4ambel gilt auch f\u00fcr den Ortsverband Neunkirchen-Seelscheid. Die im Grundkonsens von B\u00dcNDNIS 90 und DIE GR\u00dcNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch f\u00fcr uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.<\/p>\n<h2>1. Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsgebiet<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Neunkirchen-Seelscheid sind Ortsverband der Partei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN im Kreisverband Rhein-Sieg, Landesverband Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Der Ortsverband hat seinen Sitz in Neunkirchen-Seelscheid. Sein T\u00e4tigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.<\/p>\n<h2>2. Mitgliedschaft<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland t\u00e4tigen Partei oder konkurrierenden W\u00e4hler*innenvereinigung angeh\u00f6rt und sich zu den Grunds\u00e4tzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft ist nicht Voraussetzung f\u00fcr die Mitgliedschaft.<\/p>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Ortsverband Neunkirchen-Seelscheid gleichzeitig Mitglied in der GR\u00dcNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist m\u00f6glich und muss gegen\u00fcber dem Landesvorstand von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN schriftlich mitgeteilt werden.<\/p>\n<p><strong><strong>(3)<\/strong><\/strong> \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegen\u00fcber dem\/der Bewerber*in zu begr\u00fcnden und der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<p><strong><strong>(4)<\/strong><\/strong> Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik t\u00e4tige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong><strong>(5)<\/strong><\/strong> Die Mitgliedschaft besteht grunds\u00e4tzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begr\u00fcndetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Neunkirchen-Seelscheid hat. \u00dcber den Antrag entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p><strong><strong>(6)<\/strong><\/strong> \u00dcber einen Ausschluss entscheidet das zust\u00e4ndige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vors\u00e4tzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grunds\u00e4tze oder Ordnungen der Partei verst\u00f6\u00dft und ihr damit schweren Schaden zuf\u00fcgt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong><strong>(7)<\/strong><\/strong> Zahlt ein Mitglied l\u00e4nger als drei Monate nach der vereinbarten F\u00e4lligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.<\/p>\n<h2>3. Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> Jedes Mitglied hat das Recht:<\/p>\n<ol>\n<li>An der politischen Willensbildung von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN in der \u00fcblichen Weise, z.B. Aussprachen, Antr\u00e4ge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.<\/li>\n<li>An \u00fcber\u00f6rtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlf\u00e4hige Alter erreicht hat.<\/li>\n<li>Sich selbst bei diesen Anl\u00e4ssen um eine Kandidatur zu bewerben.<\/li>\n<li>Innerhalb von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN das aktive und passive Wahlrecht auszu\u00fcben.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Jedes Mitglied hat die Pflicht:<\/p>\n<ol>\n<li>Den Grundkonsens von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN und die satzungsgem\u00e4\u00df gefassten Beschl\u00fcsse der Partei anzuerkennen.<\/li>\n<li>Seinen Beitrag regelm\u00e4\u00dfig zu entrichten.<\/li>\n<li>Kommunale Mandatstr\u00e4ger*innen von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN im OV leisten neben ihren satzungsgem\u00e4\u00dfen Mitgliedsbeitr\u00e4gen Mandatsbeitr\u00e4ge an den Ortsverband. Die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>4. Organe des Ortsverbandes<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.<\/p>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn und solange die H\u00e4lfte seiner gew\u00e4hlten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind.<\/p>\n<p><strong><strong>(3)<\/strong><\/strong> Die Organe des Ortsverbandes tagen \u00f6ffentlich. Sie k\u00f6nnen durch einfachen Beschluss die \u00d6ffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Partei\u00f6ffentlichkeit ausschlie\u00dfen. Der Ausschluss der Partei\u00f6ffentlichkeit ist nur aus Gr\u00fcnden der Wahrung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong><strong>(4)<\/strong><\/strong> Die Mitgliederversammlung kann eine Gesch\u00e4ftsordnung (GO) beschlie\u00dfen, die f\u00fcr die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.<\/p>\n<h2>5. Mitgliederversammlung<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.<\/p>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal j\u00e4hrlich statt.<\/p>\n<p><strong><strong>(3)<\/strong><\/strong> Der Vorstand versendet die Einladung 4 Wochen vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verk\u00fcrzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Auf Verlangen von mindestens einem F\u00fcnftel der Mitglieder muss der Vorstand unverz\u00fcglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.<\/p>\n<p><strong><strong>(4)<\/strong><\/strong> Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft insbesondere \u00fcber Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung \u00fcber den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungspr\u00fcfer*innen entgegen. Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt den Vorstand, die 2 Rechnungspr\u00fcfer*innen und die Bewerberinnen und Bewerber f\u00fcr die Kommunalwahlen.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 14 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Antr\u00e4ge umgehend weiter. Sp\u00e4ter zu neuen Gegenst\u00e4nden gestellte Antr\u00e4ge k\u00f6nnen nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsantr\u00e4ge sowie Antr\u00e4ge zur \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung fristgerechter oder nachtr\u00e4glich zugelassener Antr\u00e4ge k\u00f6nnen jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht f\u00fcr Versammlungen mit verk\u00fcrzter Einladungsfrist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.<\/p>\n<h2>6. Der Vorstand<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> Dem Vorstand geh\u00f6ren an:<\/p>\n<ul>\n<li>zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,<\/li>\n<li>die\/der Kassierer*in,<\/li>\n<li>sowie evtl. 2 weitere Mitglieder.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.<\/p>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Die beiden Vorsitzenden sind f\u00fcr die politische Au\u00dfendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der\/dem Kassierer*in bilden sie den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 26 (2) BGB nach au\u00dfen vertritt. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand fasst Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit.<\/p>\n<p><strong><strong>(3)<\/strong><\/strong> Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und au\u00dfen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong><strong>(4)<\/strong><\/strong> Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. In der Mitgliederversammlung gegen\u00fcber zu begr\u00fcndenden F\u00e4llen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate \u00fcber diese Zeit hinaus bis zur rechtsg\u00fcltigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.<\/p>\n<p><strong><strong>(5)<\/strong><\/strong> Der Vorstand kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n<h2>7. Mindestparit\u00e4t<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparit\u00e4tisch mit Frauen zu besetzen.<\/p>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Sollte keine Frau f\u00fcr einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gew\u00e4hlt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung \u00fcber das weitere Verfahren.<\/p>\n<p><strong><strong>(3)<\/strong><\/strong> Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.<\/p>\n<p><strong><strong>(4)<\/strong><\/strong> Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes k\u00f6nnen besondere Versammlungen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong><strong>(5)<\/strong><\/strong> N\u00e4heres regelt das Frauenstatut. Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.<\/p>\n<h2>8. Datenschutz<\/h2>\n<p>B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN f\u00fchren eine Mitgliederdatei auf EDVGrundlage.<\/p>\n<p>Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten d\u00fcrfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecken verwendet werden. Die Ver\u00f6ffentlichung personenbezogener Daten bed\u00fcrfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteisch\u00e4digendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.<\/p>\n<h2>9. Satzungsbestandteile und -\u00c4nderungen<\/h2>\n<p><strong><strong>(1)<\/strong><\/strong> Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:<\/p>\n<p>&#8211; Frauenstatut<\/p>\n<p>&#8211; Finanzordnung<\/p>\n<p>&#8211; Schiedsgerichtsordnung,<\/p>\n<p>Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut \/ keine Finanzordnung\/ keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut\/ die Finanzordnung \/ die Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.<\/p>\n<p><strong><strong>(2)<\/strong><\/strong> Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der g\u00fcltigen Stimmen ge\u00e4ndert werden. \u00c4nderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verk\u00fcrzter Ladungsfrist m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>10. Inkrafttreten<\/h2>\n<p>Beschl\u00fcsse \u00fcber die Satzung oder ihre Bestandteile oder \u00fcber Statuten oder \u00fcber andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht f\u00fcr strukturver\u00e4ndernde Beschl\u00fcsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.<\/p>\n<p>Einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18.5.16<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung Ortsverband (OV) B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Neunkirchen-Seelscheid &nbsp; Pr\u00e4ambel Der Grundkonsens der Bundespartei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN inklusive seiner Pr\u00e4ambel gilt auch f\u00fcr den Ortsverband Neunkirchen-Seelscheid. 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