Die Ortsverbands-Satzung

 

Satzung Ortsverband (OV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Neunkirchen-Seelscheid

 

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Neunkirchen-Seelscheid. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Neunkirchen-Seelscheid sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Rhein-Sieg, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Neunkirchen-Seelscheid. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.

  •  2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Neunkirchen-Seelscheid gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Neunkirchen-Seelscheid hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

  •  3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
  3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • 4 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind.

(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

  •  5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung 4 Wochen vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die 2 Rechnungsprüfer*innen und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 14 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

  •  6 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
  • die/der Kassierer*in,
  • sowie evtl. 2 weitere Mitglieder.

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  •  7 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

(5) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.

  • 8 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDVGrundlage.

Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

  •  9 Satzungsbestandteile und -Änderungen

(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

– Frauenstatut

– Finanzordnung

– Schiedsgerichtsordnung,

Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung/ keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut/ die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.

(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

  • 10 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18.5.16